Der geschädigte Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen den Garantieversicherer auf (anteilige) Kostenerstattung für den Austausch des Motors seines Kfz, wenn nach den Garantiebedingungen ausschließlich die dort aufgeführten Bestandteile des Motors von der Garantieleistung umfasst sind, indessen nicht der Motor selbst als ganzes Bauteil. Dies gilt auch dann, wenn es aus wirtschaftlicher Sicht kostengünstiger ist, den gesamten Motor zu ersetzen als die dort eingebauten Einzelbestandteile.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 9.2.2017 – 468 C 6332/16