Soweit nach der Rechtsprechung der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, dass sie vom Querverkehr benutzt werden, gelten diese Grundsätze nicht für Grundstücksausfahrten. Den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen nämlich die höchsten Sorgfaltspflichten (§ 10 StVO). Er trägt insofern grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver.
Amtsgericht Eutin, Urteil vom 1.2.2017 – 27 C 645/16