Parkplatzunfall

Die für den fließenden Verkehr geltenden Erwägungen greifen für den auf einem Parkplatzgelände herrschenden ruhenden Verkehr auch dann nicht, wenn markierte Fahrstreifen von den Parkplätzen erkennbar baulich abgetrennt sind, das Parkplatzgelände also insgesamt Straßencharakter aufweist. Ungeachtet dessen nämlich wird auf Parkplätzen typischerweise aus Parklücken auf den Fahrstreifen herausgefahren bzw. rangiert. Dies erfordert besondere Rücksichtnahme, so dass die vom Fahrzeug des eigentlich verkehrstreuen Fahrers ausgehende Betriebsgefahr (20 %) nicht zurücktritt.

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 1.2.2017 – 302 S 16/16