Berührungsloser Unfall im Begegnungsverkehr

1.Wer an einem Hindernis auf der Fahrbahn vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Die Voraussetzungen einer solchen Engstelle muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft.

2.Weicht im Begegnungsverkehr ein Fahrzeug dem anderen nach rechts aus, ohne dass es dabei zu einer Berührung der Kfz kommt und bleibt unklar, ob der andere eine kritische Verkehrslage verursacht hat, haftet der Ausweichende für den ihm entstandenen Schaden allein.

Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 16.3.2017 – 646 C 281/16