Radfahrer, der verbotswidrig den Gehweg befährt, haftet bei Unfall allein

Ein Radfahrer, der verbotswidrig und entgegen der Fahrtrichtung einen Gehweg befährt und in dieser Weise mit einem aus einer Tiefgarage herausfahrenden Pkw kollidiert, haftet für den daraus resultierenden Schaden allein. Das hat kürzlich das Amtsgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 19.11 – 16 C 77/15):

Der zunächst gegen den PKW-Führer streitende Anscheinsbeweis aus § 10 StVO, beim Einfädeln in den fließenden Verkehr eine Gefährdung anderer auszuschließen, sei erschüttert. Das eklatante Fehlverhalten des Radfahrers führe dazu, dass sogar die Betriebsgefahr des Pkw zurücktritt. Ein ausfahrender Kraftfahrer dürfe darauf vertrauen, dass auf Gehwegen keine Radfahrer zu erwarten sind.