Kollidieren bei Dunkelheit ein vom Fahrbahnrand anfahrender und ein auf der Fahrbahn fahrender Radfahrer, ist trotz des Verstoßes des einen gegen § 10 StVO eine Mithaftung des im fließenden Verkehr fahrenden Radfahrers i.H.v. 30 Prozent angemessen, wenn dieser im Unfallzeitpunkt ohne Licht fährt. Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.09.2016 – 323 O 20/16