Dem vom Fahrbahnrand Anfahrenden obliegt es, sich nur in einer Verkehrssituation in Bewegung zu setzen, die eine gefahrlose Eingliederung in den fließenden Verkehr ermöglicht. Kommt es im Rahmen des Einfädelns zu einem Unfall, haftet in der Regel der Anfahrende allein.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2016 – 33a C 338/15