Während nach alter Rechtslage eine Obliegenheitsverletzung oder eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers führen konnte, die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit also entweder vollständig oder gar nicht eintraten, ist nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unter dem Schlagwort „Wegfall des Alles-oder-nichts-Prinzips“ eine Einschränkung der Leistungsfreiheit sowohl bei Obliegenheitsverletzungen als auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles vorgenommen worden.
Das neue VVG sieht nun für die meisten Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers ein weitgehend einheitliches System von Rechtsfolgen vor. Danach bleiben einfach fahrlässig verursachte Verstöße folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen (Quotelung). Nur vorsätzliche Verstöße führen zur Leistungsfreiheit.
Das VVG definiert den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht. Insofern muss auf die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen zurückgegriffen werden. Danach handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiver Hinsicht in ungewöhnlich hohem Grade außer Acht lässt und wen in subjektiver Sicht ein erheblich gesteigertes Verschulden trifft.
Kernregelung der Quotenbildung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist § 81 VVG. Danach ist, führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Grobe Fahrlässigkeit aufgrund Fahruntüchtigkeit, die bisher zur vollen Leistungsfreiheit führte, wurde in der Vergangenheit unwiderlegbar ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille angenommen (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Entsprechend verfahren die Gerichte auch heute noch. Milderungsgründe, wonach von einer vollen Leistungsfreiheit des Versicherers Abstand genommen werden könnte, sind bei absoluter Fahruntüchtigkeit nur in engen Grenzen denkbar. Eine geringe Schuld könnte z.B. anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer am Morgen nach einer Zechtour seinen Restalkohol unterschätzt. Bei einer BAK von unter 1,1 Promille kam und kommt es für die für die Leistungsfreiheit erforderliche relative Fahruntüchtigkeit darauf an, ob alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Hier hat sich in der gerichtlichen Praxis die Vorgehensweise durchgesetzt, die in 25 %-Schritten quotelt. Entscheidend ist hier, wie weit die BAK von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist, wie sehr sich der Alkohol auf den Unfall ausgewirkt hat und inwieweit die Fahruntüchtigkeit für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
Bei Rotlichtverstößen ist für die Beurteilung des objektiven Gewichts der Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen, dass für einen derartigen Verstoß immerhin ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen ist, sofern die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht abgestrahlt hat. Andererseits kann auch einem sorgfältigen Fahrer in einem Moment der Unaufmerksamkeit ein Rotlichtverstoß unterlaufen. Zulasten des Versicherungsnehmers ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein derartiger Verkehrsverstoß stets zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Aufgrund der Kürze sowie des nur durchschnittlichen objektiven Gewichts der Pflichtverletzung gehen die Gerichte gemeinhin von einer Normalfallquote im mittleren Bereich mit etwa 50 % Leistungsfreiheit aus. Mögliche Gründe für eine höhere Kürzung sind beispielsweise ein absichtliches Überfahren der Ampel (z.B. um Zeit zu sparen) sowie eine dem Versicherungsnehmer wohlbekannte und leicht zu sehende Lichtzeichenanlage. Als Gründe für eine geringere Kürzung kommen namentlich die Verwirrung des Versicherungsnehmers durch mehrere Ampeln, Blendung durch Sonne oder Ablenkung durch ein Kleinkind im Rücksitz in Betracht.
Gemäß E. 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadens dienlich sein kann. Der klassische Anwendungsbereich der Aufklärungsobliegenheit ist die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nach einem Unfallereignis an Ort und Stelle zu verbleiben, um die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Dabei weisen die Versicherungsbedingungen den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hin, dass eine Unfallflucht als Verletzung der Aufklärungspflicht neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch vom Versicherer sanktioniert wird.
In diesem Zusammenhang ist sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Vollkaskoversicherung von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen, falls dem Versicherungsnehmer unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB vorzuwerfen ist. Da der Straftatbestand die Sicherung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche des Geschädigten schützen soll, kommt eine Unfallflucht allerdings nur in Betracht, wenn nicht nur völlig belanglose Bagatellschäden entstanden sind. Diese sog. Erheblichkeitsgrenze wird gemeinhin bei 50-100 € gezogen. Im Falle eines Schadensereignisses trifft den Versicherungsnehmer eine Wartepflicht, deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Gemäß AKB muss der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung schuldhaft, mindestens aber mit grober Fahrlässigkeit begangen haben. Anders als nach altem VVG wird gemäß § 28 Abs. 2 VVG vorsätzliches Verhalten des Versicherersnehmers nicht mehr vermutet, so dass nunmehr der Versicherer beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, um zur vollen Leistungsfreiheit zu gelangen. Selbst bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer nach § 28 Abs. 3 VVG allerdings zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Nur bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist Kausalität entbehrlich, was ausdrücklich in § 28 Abs. 3 S. 2 VVG hervorgehoben wird. Die fehlende Kausalität eines Obliegenheitsverstoßes ergibt sich dabei nicht schon daraus, dass der Versicherer in diesen Verstoß vor seiner Leistungserbringung bemerkt und nichts bezahlt hat, denn auch in diesem Fall ist denkbar, dass die Feststellungen zum Nachteil des Versicherers beeinflusst worden sind. Beispielsweise ist es dem Versicherer nach einer Verkehrsunfallflucht zumeist nicht mehr möglich, Feststellungen zur Frage einer etwaigen Alkoholisierung zu erheben und damit einen Regress gegen seinen Versicherungsnehmer vorzubereiten und durchzuführen.
Kausalität ist danach stets aber auch nur dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers die Feststellungen des Versicherers im Endeffekt beeinflusst hat. Es genügt nicht irgendein Nachteil, der darin liegt, dass das Feststellungsverfahren ohne die Obliegenheitsverletzung anders verlaufen wäre, sondern es müssen die Feststellungen selbst im Ergebnis zum Nachteil des Versicherers beeinflusst sein. In diesem Zusammenhang gilt in der Kaskoversicherung folgendes: Eine Falschangabe in einem Schadenformular (beispielsweise zur tatsächlichen Laufleistung des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs) ist grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Nach neuem VVG werden vorsätzlich falsche Angaben zur Laufleistung oder zum Beispiel auch zu Vorschäden in der Kaskoversicherung mangels Kausalität nur noch selten zur Leistungsfreiheit führen, wenn der Versicherer die Falschangabe noch rechtzeitig, d.h. vor der Regulierung, bemerkt hat. Dann nämlich hat der Versicherer durch die unrichtige Angabe seines Versicherungsnehmers im Endeffekt keinen Nachteil erlitten. Anders als im Fall der Unfallflucht sind ihm auch keine Beweismittel unwiederbringlich entzogen worden.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Höhe der Leistungsfreiheit bei Verletzung von Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs (Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall) auf 5000 € begrenzt. Bei Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall gilt eine differenzierte Regelung. Grundsätzlich ist die Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers auf einen Betrag von 2500 € beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungspflicht (z.B. unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer, wenn diese besonders schwerwiegend ist) erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von max. 5000 €. Der Geschädigte indessen kann vollen Ersatz seines Schadens vom Versicherer auch dann verlangen, wenn dieser dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei ist. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wirkt sich daher nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer aus. Der Geschädigte erhält grundsätzlich seine (volle) Entschädigung. In der Kaskoversicherung finden die dargestellten Regressobergrenzen keine Anwendung, so dass hier jedenfalls bei vorsätzlichem Obliegenheitsverstoß volle Leistungsfreiheit in Betracht kommt und bei grob fahrlässigem Verhalten eine Kürzung vorzunehmen ist.
Stefan Winter – Fachanwalt Verkehrsrecht
Stefan Bachmor –
Fachanwalt Verkehrsrecht
Kanzlei Imagevideo
Urteile Verkehrsrecht
Der sogenannte „berührungslose Unfall“
Zwar ist für eine Haftung des Kfz-Versicherers nicht erforderlich, dass es zwischen dem dort versicherten Fahrzeug und dem Unfallgegner zu einer Kollision gekommen ist. Für eine Zurechnung der [...]
weiterlesenUrteile
Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung
Den Versicherungsfall grob fahrlässig führt herbei, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille ein Fahrzeug führt und beim Befahren einer innerörtlichen Straße eine 90-Grad-Kurve zu spät erkennt. Angemessen [...]
weiterlesenUrteile
Anspruch aus einer Gebrauchtwagengarantie
Der geschädigte Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen den Garantieversicherer auf (anteilige) Kostenerstattung für den Austausch des Motors seines Kfz, wenn nach den Garantiebedingungen ausschließlich die dort aufgeführten Bestandteile [...]
weiterlesenUrteile
Stundenverrechnungssätze
Ob die Alternativwerkstatt, auf die der gegnerische Versicherer verweist, für den Geschädigten noch mühelos und ohne weiteres erreichbar ist, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu [...]
weiterlesen