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1. Schmerzensgeld Allgemeines

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion) und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (Genugtuungsfunktion).

Bagatellgrenze Schmerzensgeld

Eine Bagatellgrenze, die minimale Verletzungen von einem Schmerzensgeldanspruch ausnimmt, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Die Beschreibung einer solchen bleibt daher wie bisher der Rechtsprechung vorbehalten.

Nicht von § 253 Abs. 2 BGB umfasst ist das Leben als solches. Es gibt also kein Schmerzensgeld für Tod, sondern allenfalls für die vorangegangenen Schmerzen. Dieses können dann die Erben geltend machen. Auch Verwandte erhalten nur dann Schmerzensgeld, wenn ihr Schock über den Tod des nahen Angehörigen über das übliche Maß hinausgeht und pathologische Züge annimmt.

Bemessung Schmerzensgeld

Die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes erfolgt unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall kennzeichnenden Besonderheiten. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion als die beiden Elemente des Schmerzensgeldanspruchs haben im Grundsatz auch heute noch Gültigkeit. Die Genugtuungsfunktion als Komponente des immateriellen Schadenersatzanspruchs tritt also nicht gänzlich zurück. Für den normalen Verkehrsunfall wird es aber auch künftig bei der bisherigen Regelung bleiben, dass es auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten nicht ankommt, zum einen aufgrund des (schlimmstenfalls) Fahrlässigkeitscharakters, zum anderen wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung. 

Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich üblicherweise an vergleichbaren Entscheidungen zu orientieren, wobei sich eine schematische Bewertung der Fälle verbietet. Orientierungshilfe geben anerkannte Schmerzensgeld-Tabellen (Hacks/Wellner, Slizyk, Jaeger/Luckey).

Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: Es werden alle diejenigen Schadenfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Lediglich solche Verletzungsfolgen, mit denen nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste, können Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Schmerzensgeldhöhe

Namentlich kommt es auf das Verletzungsbild, Art und Dauer der Behandlungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Entstehen von Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden, berufliche Auswirkungen, Konsequenzen für die Freizeitgestaltung, das Alter des Geschädigten, den Grad des Verschuldens des Schädigers sowie eine etwaige verzögerte Schadenregulierung an.

Auf dieser Grundlage wird die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles unter Bezugnahme auf Vergleichsentscheidungen ermittelt.

Stefan Winter – Experte bei Schmerzensgeld

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Stefan winter
rechtsanwalt

 Stefan Bachmor – Fachmann bei Schmerzensgeld

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2. Schock- und Fernwirkungsschäden, Angehörigenschmerzensgeld

Mit einem Schockschaden ist die seelische Erschütterung gemeint, die ein bei einem Unfall selbst nicht Verletzter durch das Miterleben des Unfalls, den Anblick von Unfallfolgen oder die Nachricht von einem Unfall und seinen Folgen erleidet.
Die seelische Erschütterung kann entweder bei Unfallbeteiligten, die selbst körperlich nicht verletzt wurden, bei Unfallhelfern und Betreuern, die nach dem Ende ihrer Tätigkeit auf das Geschehene reagieren oder bei Angehörigen, die durch den Tod oder die Verletzung ihres Verwandten einen psychischen Schaden erleiden, eintreten.Allen Konstellationen ist gemeinsam, dass derjenige, der einen solchen Schock erleidet, nicht etwa einen Drittschaden, sondern einen eigenen Gesundheitsschaden geltend macht.
Bei Unfall- und Katastrophenhelfern wird in Rechsprechung und Literatur gemeinhin dafür plädiert, die psychische Fehlverarbeitung von Erlebnissen bei Einsätzen generell als allgemeines Lebensrisiko einzuordnen.

Schmerzensgeld Anspruch Hinterbliebender

Ein Anspruch nur mittelbar betroffener Hinterbliebener aufgrund der Verletzung oder des Todes eines Angehörigen im Sinne eines Schmerzensgeldes für den Verlust von Angehörigen (Angehörigenschmerzensgeld) existiert grundsätzlich nicht. Der Verlust oder die Verletzung naher Angehöriger ist kein in § 253 Abs. 2 BGB genannter Schaden.
Erleidet jedoch der Angehörige des bei einem Unfallverletzten oder Getöteten aufgrund dessen einen eigenen nachvollziehbaren Schock oder psychische Beeinträchtigungen, kann dies eine Gesundheitsverletzung sein, die einen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Voraussetzung insofern ist aber, dass die Trauer nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Angehörige als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Erst dann erreicht die Trauer einen tatsächlichen und entschädigungspflichtigen Krankheitswert.

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3.Hinterbliebenengeld

Für Schadenfälle ab dem 22.7.2017 wurde das sogenannte Hinterbliebenengeld eingeführt. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 844 Abs. 3 BGB (wortgleich insofern § 10 Abs. 3 StVG) hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Motivation zur Einführung des Hinterbliebenengeldes waren insbesondere die hohen Voraussetzungen, die Angehörige bei einem eigenen Schmerzensgeldanspruch zu erfüllen hatten. Wer einen eigenen Schaden nicht nachweisen konnte, ging also bisher leer aus.

Gesetzsystematik

Von der Gesetzessystematik her ist das Hinterbliebenengeld konsequenterweise bei den Ersatzansprüchen Dritter bei Tötung verordnet. Es soll dem Hinterbliebenen ermöglichen, seine Trauer und sein Leiden zu mindern (Anerkennungszahlung). Der Anspruch setzt, anders als das Angehörigenschmerzensgeld, keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraus. Liegen die Voraussetzungen für einen eigenen Anspruch des Hinterbliebenen nach der Schockschaden-Rechtsprechung indessen vor, geht der Anspruch auf Hinterbliebenengeld vollständig im (eigenen) Anspruch wegen eines Schockschadens auf. Diese Ansprüche stehen also nicht nebeneinander.

Zahlreiche Verbände haben Kritik an dieser Vorschrift geübt, weil das Tatbestandsmerkmal „Näheverhältnis“ ausfüllungsbedürftig ist und die Höhe der Entschädigung offenbleibt.

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