1. Schmerzensgeld Allgemeines
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion) und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (Genugtuungsfunktion).
Bagatellgrenze Schmerzensgeld
Eine Bagatellgrenze, die minimale Verletzungen von einem Schmerzensgeldanspruch ausnimmt, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Die Beschreibung einer solchen bleibt daher wie bisher der Rechtsprechung vorbehalten.
Nicht von § 253 Abs. 2 BGB umfasst ist das Leben als solches. Es gibt also kein Schmerzensgeld für Tod, sondern allenfalls für die vorangegangenen Schmerzen. Dieses können dann die Erben geltend machen. Auch Verwandte erhalten nur dann Schmerzensgeld, wenn ihr Schock über den Tod des nahen Angehörigen über das übliche Maß hinausgeht und pathologische Züge annimmt.
Bemessung Schmerzensgeld
Die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes erfolgt unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall kennzeichnenden Besonderheiten. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion als die beiden Elemente des Schmerzensgeldanspruchs haben im Grundsatz auch heute noch Gültigkeit. Die Genugtuungsfunktion als Komponente des immateriellen Schadenersatzanspruchs tritt also nicht gänzlich zurück. Für den normalen Verkehrsunfall wird es aber auch künftig bei der bisherigen Regelung bleiben, dass es auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten nicht ankommt, zum einen aufgrund des (schlimmstenfalls) Fahrlässigkeitscharakters, zum anderen wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich üblicherweise an vergleichbaren Entscheidungen zu orientieren, wobei sich eine schematische Bewertung der Fälle verbietet. Orientierungshilfe geben anerkannte Schmerzensgeld-Tabellen (Hacks/Wellner, Slizyk, Jaeger/Luckey).
Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: Es werden alle diejenigen Schadenfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Lediglich solche Verletzungsfolgen, mit denen nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste, können Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.
Schmerzensgeldhöhe
Namentlich kommt es auf das Verletzungsbild, Art und Dauer der Behandlungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Entstehen von Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden, berufliche Auswirkungen, Konsequenzen für die Freizeitgestaltung, das Alter des Geschädigten, den Grad des Verschuldens des Schädigers sowie eine etwaige verzögerte Schadenregulierung an.
Auf dieser Grundlage wird die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles unter Bezugnahme auf Vergleichsentscheidungen ermittelt.