Hier finden sie einen Überblick rund um das Thema Verkehrsunfall.

1. Reparaturfall/Totalschaden

Ist ein Geschädigter unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, so kann er gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung regelmäßig den vollen Ausgleich des Schadens einfordern. Abzurechnen ist entweder auf Basis von Reparaturkosten oder auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dabei hat der Geschädigte das Recht, seinen Schaden fiktiv, d. h. ohne tatsächlichen Nachweis durch Rechnungslegung, geltend machen.
Von einem Reparaturschaden spricht man, wenn die nach einem Unfall prognostizierten Reparaturkosten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist bei der Schadenregulierung demgegenüber dann anzunehmen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und eine Instandsetzung wirtschaftlich und finanziell unvernünftig erscheint.

Stefan Winter – Experte beim Thema Verkehrsunfall

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Stefan winter
rechtsanwalt

2. Wertminderung

Die Tatsache, dass ein nicht total beschädigtes, also reparaturwürdiges Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, hat einen preismindernden Einfluss, wenn es später zum Verkauf angeboten wird. Dieser Abschlag, der sich bereits im Unfallzeitpunkt als spätere Vermögenseinbuße abzeichnet, stellt den sogenannten merkantilen Minderwert dar. Für eine Wertminderung müssen indessen Voraussetzungen gegeben sein wie z.B. eine relative Neuwertigkeit des Fahrzeugs, das Fehlen von wertmindernden Vorschäden sowie ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge. Können nach einem Unfall also betroffene Anbauteile schlicht ausgetauscht werden, dürfte regelmäßig keine Wertminderung zu beobachten sein.

 Stefan Bachmor – Experte beim Thema Verkehrsunfall

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Stefan Bachmor
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3. Nutzungsausfall/Mietwagenkosten

Der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs kein Unfallersatzfahrzeug anmietet, erleidet gleichwohl eine Vermögenseinbuße, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht. Hierfür wird ein finanzieller Ausgleich in Form eines sogenannten Nutzungsausfalls gewährt, dessen Höhe sich nach dem Typ des beschädigten Fahrzeugs richtet und allgemein anerkannten Nutzungsausfalltabellen berechnet werden kann.
Ist der Geschädigte zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen, bietet sich alternativ die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Zeitspanne der Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens an. Da es sich bei Mietwagenkosten zumeist um größere Schadenpositionen innerhalb des Gesamtschadens handelt, neigen in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaften dazu, hier Kürzungen vorzunehmen.

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4. Höherstufung Vollkasko

Nimmt ein Geschädigter zur Beschleunigung der Regulierung seines Fahrzeugschadens seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch, erfolgt zumeist eine Rückstufung von der erreichten in eine höhere Schadenfreiheitsklasse. Ein solcher Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung muss auch – gegebenenfalls nach einer Quote wegen eines etwaigen Mitverschuldens – vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt werden.

5. Schmerzensgeld

Wird der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall verletzt, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Ein Verschulden des Schädigers wird dabei nicht vorausgesetzt. Es genügt die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als sogenannte Gefährdungshaftung. Der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zufolge soll der Geschädigte einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schäden erhalten und andererseits ist dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.
Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hilfestellung können Schmerzensgeldtabellen geben, wobei ein Schmerzensgeld aber immer individuell und am konkreten Einzelfall orientiert festzusetzen ist.

6. Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden ist der „Nutzungsausfall des Personenschadens“. Von ihm ist die Rede, wenn der Geschädigte durch unfallbedingte Verletzungen nicht mehr in der Lage ist, zeitweise oder dauerhaft seinen Haushalt zu führen oder die vor dem Schadenereignis übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen. Die Schadenposition kann fiktiv unter Zuhilfenahme von allgemein anerkannten Tabellenwerken oder konkret durch Einstellung einer Ersatzkraft geltend gemacht werden.

7. Verdienstausfallschaden

Hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall durch die dadurch verursachten Verletzungen vorübergehend oder dauerhaft Einkommensverluste zu beklagen, so besteht gegen den Verursacher des Schadens ein entsprechender Ersatzanspruch. In der Regel muss ermittelt werden, wie sich die Einkommens- und Verdienstverhältnisse des Geschädigten ohne das Schadenereignis entwickelt hätten. Bei abhängig Beschäftigten ist die Ermittlung des Verdienstausfallschadens relativ einfach, da sich hier aus den Gehaltsabrechnungen vor dem Unfall der durchschnittliche Verdienst gut ermitteln lässt; bei Selbstständigen ist die Berechnung eines Verdienstausfallschadens ungleich schwerer, da das Einkommen zum Teil erheblichen Schwankungen unterliegt. Vom Verdienstausfallschaden sind Leistungen von dritter Seite wie Kranken- oder Verletztengelder in Abzug zu bringen.

8. Hinterbliebenengeld

Nach dem ersten 2017 eingeführten Hinterbliebenengeld hat der Schädiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem im Zuge eines Verkehrsunfalls Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Da der Gesetzgeber für diese Schdenposition keinen Rahmen vorgegeben hat, bleibt abzuwarten, in welcher Höhe sich die von den Gerichten festzusetzenden Hinterbliebenengelder bewegen werden. Aktuell kristallisiert sich ein Richtwert von etwa 10.000 € heraus.

9. Unterhaltsschaden

Die Unterhaltsschadenberechnung ist die „Königsdisziplin im Personenschadenrecht“. Ihre Berechnung erfordert ein aktives Mitwirken der Hinterbliebenen, da insbesondere die monatlichen Fixkosten, die im Haushalt des Getöteten weiter auflaufen, detailliert dargelegt werden müssen. Zu unterscheiden ist der Barunterhaltsschaden vom Naturalunterhaltsschaden: Barunterhaltsschaden meint den Schaden der Hinterbliebenen, der diesen entsteht, weil der bei einem Verkehrsunfall Getötete als Allein- oder Hauptverdiener ausscheidet. Von einem Natural Unterhaltsschaden spricht man, wenn der bei einem Verkehrsunfall Getötete seinen Mitwirkungen im Haushalt nicht mehr nachkommen kann, sodass die insofern anfallenden Tätigkeiten unter den Hinterbliebenen neu aufgeteilt werden müssen.

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