1. Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr ist eine Straftat. Sie ist geregelt in § 316 StGB. Liegt ein „alkoholbedingter Fahrfehler“ vor beginnt die Schwelle, bei der die Strafbarkeit beginnt, bereits bei 0,3 Promille. Werden „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“, liegt eine Straßenverkehrsgefährdung vor.
Erfasst sind Fahrzeuge jeder Art, z.B. auch Fahrräder, Fuhrwerke, sogar Krankenfahrstühle. Natürlich auch Eisenbahnen, Schiffe und Flugzeuge. Bei allem, insbesondere auch beim Fahrradfahren, kann man eine Trunkenheitsfahrt begehen.
Voraussetzung ist aber, dass sich die Räder des Fahrzeuges drehen. Ein Führen liegt nicht schon dann vor, wenn das Licht eingeschaltet ist und der Motor läuft. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 1989 entschieden. Auch der vergebliche Versuch, einen feststeckenden Pkw freizubekommen begründet noch keine Trunkenheitsfahrt bzw. Trunkenheit im Verkehr.
Die Tat kann nur auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangen werden. Das heißt aber auch, dass jede Verkehrsfläche, auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, mitzählt, solange die Fläche „für Jedermann zur Benutzung freigegeben“ ist. Gleiches gilt auch für Parkplätze von Hotels, Gaststätten und Geschäften und zwar unabhängig von den Öffnungszeiten, für Betriebsangehörige reservierte Firmenparkplätze, wenn auch Besucher ohne jede Kontrolle Einfahren können sowie für Parkhäuser und Tankstellengelände.