1. Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr ist eine Straftat. Sie ist geregelt in § 316 StGB. Liegt ein „alkoholbedingter Fahrfehler“ vor beginnt die Schwelle, bei der die Strafbarkeit beginnt, bereits bei 0,3 Promille. Werden „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“, liegt eine Straßenverkehrsgefährdung vor.

Erfasst sind Fahrzeuge jeder Art, z.B. auch Fahrräder, Fuhrwerke, sogar Krankenfahrstühle. Natürlich auch Eisenbahnen, Schiffe und Flugzeuge. Bei allem, insbesondere auch beim Fahrradfahren, kann man eine Trunkenheitsfahrt begehen.

Voraussetzung ist aber, dass sich die Räder des Fahrzeuges drehen. Ein Führen liegt nicht schon dann vor, wenn das Licht eingeschaltet ist und der Motor läuft. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 1989 entschieden. Auch der vergebliche Versuch, einen feststeckenden Pkw freizubekommen begründet noch keine Trunkenheitsfahrt bzw. Trunkenheit im Verkehr.

Die Tat kann nur auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangen werden. Das heißt aber auch, dass jede Verkehrsfläche, auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, mitzählt, solange die Fläche „für Jedermann zur Benutzung freigegeben“ ist. Gleiches gilt auch für Parkplätze von Hotels, Gaststätten und Geschäften und zwar unabhängig von den Öffnungszeiten, für Betriebsangehörige reservierte Firmenparkplätze, wenn auch Besucher ohne jede Kontrolle Einfahren können sowie für Parkhäuser und Tankstellengelände.

 Stefan Winter – Fachanwalt Verkehrsrecht

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Stefan winter
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2. Promille

Mit einem „alkoholbedingten Fahrfehler“ handelt man bereits ab 0,3 Promille strafbar. Ab einem Promillewert von 1,1  ist man „absolut fahruntüchtig“. Auf „alkoholbedingte Fahrfehler“ kommt es dann nicht mehr an. Dann liegt jedenfalls eine Trunkenheit im Verkehr vor. Bei der „relativen Fahruntüchtigkeit“, also in dem Bereich zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille, kommt es darauf an, ob etwas vorgefallen ist. Das kann von dem einfachen Vergessen zu blinken über einen Unfall oder einen Rotlichtverstoß auch bei normaler überhöhter Geschwindigkeit schon dazu führen, dass Gerichte jemanden für „alkoholbedingt enthemmt“ halten, und eine Straftat annehmen. Liegen solche Merkmale nicht vor, würde es sich in diesem Bereich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG handeln, die mit einem einmonatigen Fahrverbot und einer Geldbuße von 500,00 € geahndet werden.

Stefan Bachmor –

Fachanwalt Verkehrsrecht

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Stefan Bachmor
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3. Muß ich pusten?

Pusten müssen Sie nicht. Ein Atemalkoholtest ist immer freiwillig. Haben die Beamten aber einen Tatverdacht (Alkoholgeruch in der Atemluft) können sie eine Blutentnahme anordnen. Mittlerweile muss auch nicht mehr immer ein Richter um Erlaubnis gefragt werden. Im konkreten Fall kann man sich gegen eine Blutentnahme nicht wehren.

4.Trunkenheit auf dem Fahrrad

Auch als Radfahrer kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man als Radfahrer ab einem Wert von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig ist. Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt man als relativ fahruntüchtig. Kommt dann ein Fahrfehler wie etwa Schlangenlinien oder andere Ausfallerscheinungen hinzu kann man sich auch dann strafbar machen. Besonders ärgerlich ist es, wenn man als Radfahrer mit einer BAK von 1,6 Promille verurteilt wird. Eine Führerscheinmaßnahme durch das Gericht ist dann zwar nicht möglich, die Führerscheinstelle bekommt aber Meldung hierüber und wird dann in der Regel die Beibringung einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung =Idiotentest) einfordern.

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5. Blutentnahme

Es kann dann manchmal lange dauern, aber wird man mitgenommen muss man leider auf den Rechtsmediziner, der die Blutprobe entnimmt, warten. Es besteht aber keine Verpflichtung, gegenüber dem Arzt irgendwelche Angaben zu machen. Weder zum Trinkverhalten, wann man also zuletzt was und wie viel getrunken hat, noch wann und wie viel man zuletzt gegessen hat, muss man sagen. Man muss auch keine Tests mitmachen. Weder auf der Linie laufen, noch den Finger-Nase-Test noch sonstige Tests sind in irgendeiner Weise verpflichtend.

6. Führerscheinsperre

Immer dann, wenn wegen einer Trunkenheitstat eine Verurteilung erfolgt, gibt es auch eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In der Regel beträgt die Sperrfrist ein Jahr. Im Strafbefehlsverfahren wird in der Regel eine Sperre von 11 Monaten angeordnet. Vorher darf die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Den Antrag allerdings sollte man drei Monate vor Ablauf der Sperre stellen. Die Führerscheinstelle benötigt ja Zeit, den Antrag zu bearbeiten und den Führerschein drucken zu lassen.

7.Punkte in Flensburg

Für eine Straftat im Straßenverkehr, bei der eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgt, werden zwei Punkte für fünf Jahre im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen. Wird eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet schlägt diese Tat mit drei Punkten zu Buche. Eine Tilgung der Tat erfolgt dann erst nach 10 Jahren. Im Falle der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fängt man aber dann wieder bei „0 Punkten“ an, die Taten bleiben also ohne Punkte, aber für Jedermann im Fahreignungsregister nachvollziehbar, in Flensburg stehen.

7.MPU oder Idiotentest

Die medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung, der sogenannte Idiotentest, ist für den Ersttäter grundsätzlich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille verpflichtend. Ab diesem Wert darf die zuständige Führerscheinstelle davon ausgehen, dass man ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird von der Beibringung einer positiven Untersuchung abhängig gemacht. Das gleiche gilt auch beim Wiederholungstäter. Bei Diesem kommt es auf die „1,6-Promille-Grenze“ nicht an. Wer wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr auffällt – und da reichen schon zwei „kleine Taten“ nach § 24a OWiG, also unter 1,09 Promille, – muss ebenfalls zum Idiotentest.

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