Hier finden sie einen Überblick rund um das Thema Bußgeld und Bußgeldbescheid.

1. Bußgeld

Bußgeld wird von der Verwaltungsbehörde erlassen. Er schließt das Verwaltungsverfahren ab und stellt, wenn der Betroffene Einspruch einlegt, die Verfahrensgrundlage dar. Das Bußgeld bzw, der Bußgeldbescheid ist der Anklage und dem Strafbefehl nachgebildet. Ähnlich wie diese enthält er den dem Betroffenen gemachten Vorwurf, der den Gegenstand des Verfahrens bei der Verwaltungsbehörde bildet. Der Bußgeldbescheid grenzt den Gegenstand des Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ab. Damit bestimmt der Bescheid auch den Umfang der Rechtskraft. Daneben hat der Bußgeldbescheid auch eine Informationsfunktion. Dies ist dann erfüllt, wenn er so abgefasst ist, dass auch ein unerfahrener Betroffener ohne Akteneinsicht und ohne Einholung von Rechtsrat in der Lage ist, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird.

Stefan Winter – Experte bei Bußgeld

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Stefan winter
rechtsanwalt

2. Fahrerermittlung/Zeugenfragebogen

Wenn das Foto nicht besonders gut ist, oder klar erkennbar ist, dass Halter des Fahrzeugs eine männliche Person, Fahrer aber eine weibliche Person ist, verschicken Bußgeldbehörden Zeugenfragebögen. Es besteht keine Veranlassung, auf diese Fragen zu antworten. Gleiches gilt, wenn Firmenfahrzeuge geführt werden. Da es aber häufig Ärger mit dem Arbeitgeber gibt empfiehlt es sich, in Fällen, in denen ein Firmenfahrzeug betroffen ist, die Firma zu veranlassen, anzugeben, wem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen ist. Dann konkretisiert sich der Tatverdacht und die angegebene Person wird dann „Betroffener“.

 Stefan Bachmor – Fachmann bei Bußgeld

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Stefan Bachmor
rechtsanwalt

3. Anhörungsbogen bei Bußgeld

Im Bußgeldverfahren ist der Betroffene vor Abschluss der Ermittlungen anzuhören. In aller Regel geschieht dies durch die Zusendung eines Anhörungsbogen, worin dem Betroffenen der Vorwurf mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird. Auch im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht zu belehren. Die Belehrungspflicht hinsichtlich des Rechts zum Schweigen besteht, wenn der Befragte als Betroffener (und nicht als Zeuge) angehört wird. Ob zu belehren ist, bemisst sich vorrangig nach der Stärke des Tatverdachts. Bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle nach bedarf es deshalb für die allgemeine Frage nach Alkohol- oder Drogenkonsum (noch) keine Belehrung. Unterbleibt die gebotene Belehrung als, hat der Ermittlungsbeamte die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraumes überschritten. Die Angaben unterliegen in diesem Fall wegen eines Verstoßes gegen StPO in der Regel einem Verwertungsverbot. Wird der Halter aufgrund eines Kennzeichens auf dem Messfoto ermittelt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Halter bei einer Befragung durch die Polizei als Beteiligter zu qualifizieren und dementsprechend zu belehren ist. Diese Belehrung wird trotz Tatverdachts oftmals unterlassen, wenn die Bußgeldstelle das Verfahren zunächst gegen Unbekannt führt und die Polizei ersucht, den Fahrer durch eine Vernehmung des Halters zu ermitteln.

Keine Pflicht zur Rücksendung des Anhörungsbogens

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, einen ihm übersandten Bogen zurückzusenden. Zwar handelt gem. § 111 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) ordnungswidrig, wer gegenüber der zuständigen Behörde Angaben zur Person verschweigt. § 111 OWiG begründet aber keine Auskunftspflicht, sondern setzt diese voraus. Eine gesetzliche Pflicht, Anfragen schriftlich zu beantworten, gibt es nicht. Für diese Vorschrift besteht ohnehin kein Raum, wenn der Behörde die für die konkrete Verfahrensbearbeitung notwendigen Daten bekannt sind und die Identität des Betroffenen fest steht. Angaben zur Sache können stets verweigert werden, weil kein Zwang zur Selbstbezichtigung besteht. Deshalb ist eine Verknüpfung von Angaben zur Person mit Fragen zur Identität des KFZ-Führers unzulässig. Sofern der Betroffene in vollem Umfang sein Schweigerecht ausübt, darf das Schweigen nicht, auch nicht im Zusammenhang mit dem übrigen Ermittlungsergebnis zum Nachteil des Betroffenen, erst recht nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Schweigt der Halter als Betroffener zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, darf aus der Haltereigenschaft für sich genommen nicht der Schluss auf eine Tatbegehung gezogen werden, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass das Fahrzeug von anderen Personen genutzt wurde. Die Haltereigenschaft kann nur zusammen mit weiteren Beweisen oder Indizien zu einem Schuldspruch führen, z.B. bei einem Verstoß auf der Wegstrecke zwischen Arbeitsstelle und Wohnort des Halters/Betroffenen.

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4. Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ist nur dann wirksam, wenn er erlassen worden ist. Erlassen ist der Bescheid, wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde niedergelegt ist und durch zuständige Behördenangehörige entweder unterschrieben worden oder erkennbar ist, dass die in den Akten befindliche Entscheidung auf dem Willen des zuständigen Bediensteten beruht. Für den Erlass des Bußgeldbescheides ist die ordnungsgemäße Zustellung nicht erforderlich. Hält der Betroffene, dem irrtümlich eine „Ausfertigung“ eines Bescheides zugestellt wird, der im Zeitpunkt der Zustellung von dem zuständigen Beamten der Verwaltungsbehörde weder unterschrieben noch auch nur abgezeichnet war, die vermeintlich ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er auch hiergegen nach § 67 OWiG Einspruch einlegen.

5. Einspruch

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss schriftlich erfolgen. Eine Einspruchseinlegung per E-Mail genügt nicht. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen oder zur Niederschrift erklärt worden sein. Bei der Einlegung per Fax ist entscheidend, dass die gesendeten Signale noch vor Fristablauf vom Empfängergerät der Behörde vollständig empfangen worden sind.

6. Bußgeld Verfahren

Nach Einspruchseinlegung kann man, muss man aber nicht, Stellung zum Vorwurf nehmen. Die nächste verjährungsunterbrechende Handlung ist die Übersendung der Akte durch die Bußgeldstelle an das zuständige Amtsgericht. Sie beträgt sechs Monate. Geht die Akte sechs Monate nach Zustellung des Bußgeldbescheides nicht beim Amtsgericht ein, wäre die Sache verjährt.

7. Gerichtstermin

Über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verhandelt am Ende das Amtsgericht. Im Rahmen der Hauptverhandlung werden dann Zeugen gehört und Beweise erhoben. Es werden Polizeibeamte vernommen, gegebenenfalls Messfotos oder Videos in Augenschein genommen. Das Amtsgericht beendet seine Verhandlung in der Regel mit einem Urteil.

8. Rechtsbeschwerde

Ist man mit dem Urteil nicht zufrieden kann – bei Geldbußen unter 250,00 € oder wenn kein Fahrverbot verhängt ist – lediglich mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgegangen werden. Bei höheren Geldbußen oder bei Verhängung eines Fahrverbotes ist dann die Rechtsbeschwerde das richtige Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht entscheidet dann, ob eine Verletzung sachlichen Rechts oder – bei der Rechtsbeschwerde auch möglich – formellen Rechts vorliegt.

9. Bußgeld Katalog

Der Bußgeldkatalog, richtig eigentlich die Anlage der Bußgeldkatalog-Verodnung enthält die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung und die Sätze für Geldbußen. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich für den „unbelasteten Ersttäter“ nach dem Bußgeldkatalog bzw. nach dem Tatbestandskatalog  Hat man aber schon Eintragungen im Flensburger Fahreignungsregister, kann die Buße auch erhöht werden. Das ergibt sich aus § 17 OwiG. Für die Erhöhung selbst gibt es aber keine festen Regeln. Sie unterliegt dem Ermessen der Bußgeldstelle bzw. des Amtsgerichts.

Bußgeld und Punkte

Die Höhe des Bußgeldes hat keinen Einfluss auf die Punkte in Flensburg. Die Anzahl der Punkte hängt am Verstoß. „Normale“ Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel mit einem Punkt eingetragen, bei Bußen ab 60 € . Geht es um ein (Regel-)Fahrverbot gibt es zwei Punkte.

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