1. Autodiebstahl – Nachweispflicht

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Nachweis des Versicherungsfalles. Nach allgemeinen Grundsätzen hat er hierfür nach § 286 ZPO den Vollbeweis zu erbringen. Im Versicherungsrecht gibt es jedoch hiervon insbesondere für den Bereich der Diebstahlversicherung erhebliche Ausnahmen. Diese betreffen vor allem die Fahrzeugentwendung – Autodiebstahl – in der Kaskoversicherung.

2.Vollbeweis des Autodiebstahls

Einleuchtend und in der Natur der Sache liegend ist, dass der Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen führen kann. Der Täter wird in den allermeisten Fällen nicht ermittelt, Zeugen für das unmittelbare Diebstahlgeschehen stehen regelmäßig nicht zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer befindet sich in einer meist unüberwindlichen Beweisnot. Verlangte man in der Diebstahlversicherung den Vollbeweis, wäre die Versicherung im Regelfall fehlender Tataufklärung vielfach ohne Wert.

Für den Nachweis des Autodiebstahls gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer deshalb Beweiserleichterungen. Er muss lediglich ein Mindestmaß von Tatsachen darlegen und beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Verlangt wird nicht der Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes eines Auto-Diebstahls. Diesbezüglich lässt die Rechtsprechung den Nachweis genügen, dass der Versicherungsnehmer sein Auto zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat.

 Stefan Winter – Fachanwalt Verkehrsrecht

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Stefan winter
rechtsanwalt

Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen, z.B. durch einen Zeugen in seiner Begleitung, der das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gesehen hat und bestätigen kann.

Kann der Versicherungsnehmer insoweit den vollen Beweis erbringen, kommt es auf seine eigene Glaubwürdigkeit nicht an. Diese ist erst, dann allerdings von entscheidender Bedeutung, wenn er für das Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs keinen Zeugen hat und es für den Autodiebstahl Nachweis allein auf seine Angaben ankommt. Auch bei der Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles ist die Redlichkeit des Versicherungsnehmers von Bedeutung.

3.Nachweis Fahrzeugdiebstahl durch eigene Angaben

Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeug Diebstahls nicht durch Zeugen erbringen, kann dieser unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben erbracht werden, wenn ihnen denn tatsächlich geglaubt werden kann.

Auch insofern gilt der Strengbeweis des § 286 ZPO. Der Nachweis des äußeren Bildes durch die eigenen Angaben setzt einen uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus. Daran fehlt es, wenn Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung aufdrängen.

Hierfür gelten dieselben Grundsätze wie für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles.

Stefan Bachmor –

Fachanwalt Versicherungsrecht

Bild von Stefan Bachmor - Fachmann bei Bußgeld

Stefan Bachmor
rechtsanwalt

4. Beweiserleichterungen

So wie der Versicherungsnehmer durch die ihm gewährten Beweiserleichterungen eine sonst meist unausweichliche Beweisnot überwinden kann, muss andererseits der Versicherer nach einhelliger Rechtsprechung gegen einen Missbrauch dieser Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in angemessener Weise geschützt werden.

Der Versicherer kann den Nachweis der Vortäuschung des Versicherungsfalles dementsprechend ebenfalls und gleichsam spiegelbildlich in erleichterter Form führen. Dazu muss der Versicherer Tatsachen nachweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung durch den Versicherungsnehmer nahe legen. Da die Beweiserleichterungen für den Versicherer nach der ausdrücklichen Formulierung der Rechtsprechung aber geringer sind, muss der Versicherer mehr nachweisen als der Versicherungsnehmer.

Erhebliche Wahrscheinlichkeit ist mehr als hinreichende Wahrscheinlichkeit. Andererseits darf erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt werden. Konkret reichen für die Gegenbeweisführung des Versicherers daher nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern bereits solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahe legen.

5. Persönliche Unglaubwürdigkeit

Als eine Tatsache, die für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sprechen kann, kommt namentlich auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht.

Insoweit müssen aber konkrete Tatsachen vorliegen, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und der Richtigkeit seiner Behauptungen aufdrängen. Hier gelten dieselben Maßstäbe, wie sie für den Versicherungsnehmer gelten, wenn er allein aufgrund seiner eigenen Angaben den Nachweis des Versicherungsfalles führen will. Dabei kommen nicht nur Unredlichkeit des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem aktuellen Versicherungsfall, sondern auch frühere Vorfälle in Betracht.

Solche Tatsachen müssen indessen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente hingegen genügen nicht. Ebenso wenig reichen nicht ausgeräumte Ungereimtheiten im Vortrag des Versicherungsnehmers aus, die lediglich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben. Schließlich führen selbst falsche Angaben des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe in der Regel nicht zur Annahme der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles.

6.Versicherung bringt Verfehlungen ins Spiel

Nicht selten führen Versicherer auch aufgrund der optimalen Vernetzung von Versicherungsgesellschaften untereinander in diesem Zusammenhang ins Feld, dass der Versicherungsnehmer bereits früher in zweifelhafte Versicherungsfälle verstrickt gewesen sei. Für den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung genügt es indessen nicht, eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer aufzulisten, wenn diese mit einer Einstellung oder gar mit einem Freispruch geendet haben.

Verwertbar sind in diesem Zusammenhang einzig rechtskräftige Verurteilungen. Dies folgt bereits aus der grundgesetzlich verbrieften Unschuldsvermutung. Handelt es sich bei der Verurteilung um Versicherungsbetrug, hat dieser aber ganz sicher erhebliches Gewicht. Aber auch sonstige Verurteilungen wegen Vermögens-, Eigentums- oder Aussagedelikten können bei der Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit herangezogen werden. Im Strafregister bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen des Versicherungsnehmers haben allerdings außer Betracht zu bleiben.

Bei der Frage, welche Verfehlungen aus der Vergangenheit als geeignetes Indiz für die Annahme erheblicher Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des aktuellen Versicherungsfalles herangezogen werden können, sind Zeitnähe und Gewicht dieser Verfehlungen zu berücksichtigen. Typische Jugendsünden, die Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen, dürften danach zumeist ausscheiden.

Gelingt dem Versicherer der Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, hat der Versicherungsnehmer dann seinerseits den Vollbeweis zu führen, der in der Praxis jedoch wegen der aufgezeigten Beweisnöte nie zu bewerkstelligen sein wird.

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7. Nachweis Schadenhöhe bei Autodiebstahl

Der Versicherungsnehmer ist schließlich auch beweispflichtig für die reklamierte Schadenhöhe. Versicherer verlangen in diesem Zusammenhang oft die Vorlage von Originalrechnungen und Belegen. Kann der Versicherungsnehmer entsprechende Unterlagen nicht beibringen, ist er indessen nicht schutzlos gestellt.

Für die Diebstahlversicherung ist höchstrichterlich entschieden, dass dem Versicherungsnehmer auch für den Nachweis der Schadenhöhe Beweiserleichterungen zugute kommen. Dies sind zwar nicht dieselben wie beim Nachweis des Versicherungsfalles, es geht aber immerhin um solche Beweiserleichterungen, die gegebenenfalls das Gericht in die Lage versetzen, eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Das Gericht kann den Versicherungsnehmer zu Schadenhöhe auch als Partei vernehmen. Geschädigtenvertreter sollten dieses Beweismittel jedenfalls anbieten.

Jedenfalls kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht auf den Vollbeweis verweisen. Oftmals werden Kaufvertragsunterlagen und auch Reparaturrechnungen, die in das Fahrzeug getätigte Aufwendungen belegen, nicht aufbewahrt oder kommen bei anderen Gelegenheiten (Umzüge etc.) schlicht abhanden. Eine Pflicht zur Aufbewahrung gibt es nicht, schon gar nicht, wenn die Gewährleistungs- oder Garantiefrist für die Kaufsache erschöpft ist.

8. Überprüfung der Angaben durch Versicherung

Da der Versicherer routinemäßig die Angaben ihres Versicherungsnehmers in der Diebstahlschadenanzeige mit den Angaben im Rahmen der Strafanzeige gegenüber der Polizei abgleichen, muss der Versicherungsnehmer penibel darauf achten, dass die Angaben einander entsprechen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, wie viele Fahrzeugschlüssel vorhanden sind und die anzugebende Laufleistung.

Um hier von Beginn an auf der sicheren Seite zu sein und nichts falsch zu machen, sollte ein in dieser Weise betroffene Versicherungsnehmer unverzüglich den Rat seines Verkehrsrechtsanwalts einholen.

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