Wenn bei einer Flugreise die Koffer kaputtgehen oder verschwinden

Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks

Wenn der Koffer beim Flug „auf der Strecke bleibt“, verspätet ankommt oder beschädigt wird, hat der Reisende Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens nach dem sog. „Montrealer Übereinkommen“.

Die Fluggesellschaft haftet für aufgegebenes Gepäck bei Zerstörung, Verlust und Beschädigung. Sie muss aber nicht haften, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden.
Als Reisender können Sie den Schaden (etwa Kosten für notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen von Kleidung und Toilettenartikeln) von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen. Der Anspruch ist auf einen Höchstbetrag von ca. 1.365 Euro (Stand 3.7.2018) beschränkt.

Bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck müssen Sie den Schaden innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Fluggesellschaft anmelden. Die Gepäckverspätung muss spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Eintreffen des Gepäcks schriftlich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden.

Bei einer Pauschalreise stellt dies einen Reisemangel dar. Zusätzlich zu den Ansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen können Sie von Ihrem Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises von 20 bis 50% verlangen. Kommt das Gepäck beispielsweise erst nach sieben Tagen an, hielt das LG Koblenz eine Minderung von 30% für angemessen.


Checkliste:

  • Der Gepäckverlust muss beim Reiseleiter vor Ort angezeigt werden
  • Die Reisepreisminderung muss beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die Airline ist nicht der richtige Ansprechpartner.
  • Nutzen Sie das ADAC-Musterformular zur Mangelanzeige beim Reiseveranstalter.


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