E-Scooter werden legal!

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKV) tritt voraussichtlich am 15.06.2019 in Kraft.

Es ist soweit: E-Scooter werden legal. Hier die wichtigsten Regeln:

Ein „Elektrokleinstfahrzeug“ darf höchstens zwischen 6 und 20 km/h fahren. Die Nenn-Dauerleistung darf maximal 500 Watt betragen. Es darf nicht schwerer als 55 kg sein und muss Mindestanforderungen an Licht und Bremsen erfüllen.

Es muss eine allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) erteilt worden sein. Bei allen bisher in Deutschland verkauften E-Scootern wurde überwiegend darauf hingewiesen, dass diese nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Problematisch kann sein, ob diese Fahrzeuge überhaupt nachrüstbar sind. Merke: Altfahrzeuge dürfen ohne Betriebserlaubnis nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Es muss über eine „Versicherungsplakette“ nach § 29 FZV verfügen. Es muss ein Fabrikschild mit der Bezeichnung „Elektrokleinstfahrzeug“, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Genehmigungsnummer der allgemeinen Betriebserlaubnis am Fahrzeug angebracht sein.

Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf einen solchen E-Scooter führen. Eine „Prüfbescheinigung“ ist nicht erforderlich.

Mit einem solchen E-Scooter dürfen weitere Personen nicht befördert und auch keine Anhänger gezogen werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Scooter nur baulich angelegte Radwege, auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241) sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) befahren werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind darf auf Fahrbahnen und in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf, wenn keine Radwege vorhanden sind, auf der Straße gefahren werden. Gehwege können durch Zusatzzeichen freigegeben werden.

Bildquelle: Von Razor Scooter – Razor.com, CC BY-SA 4.0, Link