Vollstreckung einer in der Schweiz wegen einer Verkehrsstraftat verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland

Ein deutscher Verkehrsteilnehmer ist im Sommer 2014 mit bis zu Tempo 200 über schweizer Autobahnen gerast. Er ist vom Kantonsgericht Lugano – in Abwesenheit – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden (davon 12 Monate zur Vollstreckung und 18 Monate zur Bewährung). Das Gericht hat festgestellt er habe durch „waghalsige Überholmanöver und krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schwerwiegende Verkehrsunfälle mit Schwerstverletzten und Toten riskiert“. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vollstreckung von Geldstrafen und Haftstrafen gibt es nicht. Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2018 (Az. 1 Ws 23/18) trotzdem die Vollstreckung der Haft in Deutschland für zulässig erklärt. Das Gericht hat eine sonst sehr unbekannte Vorschrift, nämlich die §§ 48 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen angewandt. Danach kann eine im Ausland verhängte Haftstrafe in Deutschland vollstreckt werden, auch wenn es keine zwischenstaatliche Vereinbarung gibt, wenn das ausländische Urteil rechtskräftig ist, nach rechtstaatlichen Maßstäben gefällt wurde und noch keine Verjährung eingetreten ist. Außerdem muss das Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar sein und „eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße“ hätte verhängt werden können. Das LG Stuttgart hatte eine Vollstreckung zunächst abgelehnt, weil ein solches Verhalten in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit sei. Das OLG Stuttgart hat den Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung für zulässig erklärt. Es hat ausgeführt, dass eine 12-monatige Freiheitsstrafe zwar als hart angesehen werden könne, unverhältnismäßig sei sie aber nicht. In Deutschland gibt es mittlerweile ja auch den § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, nach der illegale Autorennen unter Strafe gestellt werden. Der Beschluss ist rechtskräftig.