Unfall nach Rückwärtsfahren

  1. Wer rückwärts fährt, muss gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
  2. Fährt ein Fahrzeugführer teilweise in eine bevorrechtigte Straße ein und muss er sein Fahrzeug deshalb zurücksetzen, weil er den wiedereinsetzenden Querverkehr passieren lassen muss, kommt, wenn ein nachfolgender PKW den Zurücksetzenden rechts zu überholen versucht, dessen Mithaftung nicht in Betracht. Vielmehr trägt der Rückwärtsfahrer das Risiko für das Gelingen seines Fahrmanövers, das zudem der Korrektur eines vorangegangenen Fahrfehlers dient, allein.

Hanseatisches OLG, Urteil vom 8.3.2017 – 14 U 112/16