Rückwärtsfahren und Anfahren vom Fahrbahnrand

Sowohl § 9 Abs. 5 StVO (Rückwärtsfahren) als auch § 10 StVO (Anfahren vom Fahrbahnrand) dienen lediglich dem Schutz des fließenden Verkehrs. Kollidiert ein rückwärts aus einer Grundstückszufahrt auf eine Straße einfahrender Pkw mit einem dort gerade anfahrenden Fahrzeug, unterliegen die Unfallbeteiligten daher (lediglich) dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 4 C 286/16