Auffahren auf den Vordermann wegen Einfahrens eines Dritten

Fährt ein Pkw auf den Vordermann auf, der abbremsen muss, weil ein Dritter von einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfährt, haftet der Dritte für den dem Auffahrenden entstehenden Schaden zu max. 40 %, wenn das mittlere Fahrzeug durch sein Bremsmanöver eine Kollision mit dem Einfahrenden seinerseits verhindern konnte.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.2.2017 – 33a C 324/16